Über uns/Portrait/Statuten
Die vorliegenden Statuten wurden an der Generalversammlung vom 15. Oktober 2004 genehmigt (Aenderung §3)  Sie ersetzten diejenigen vom 11. November 1994 mit Aenderung vom 22.11.2002 §3,6,10)).
 
 
S T A T U T E N
 
(Fassung vom 15. Oktober 2004)
 
I. Name, Sitz und Vereinszweck
 
§ 1. Unter dem Namen „Neutraler Quartierverein Bruderholz
      besteht in Basel ein Verein, der die Interessen der
      Bewohnerinnen und Bewohner des Bruderholzplateaus
      (Basel, Binningen, Bottmingen und Münchenstein) gegenüber
      den Behörden und Privaten vertritt.

      Der Verein bezweckt insbesondere die Wahrung des landschaft-
      lichen und baulichen Charakters des Bruderholzplateaus im
      Sinne eines wohlverstandenen Heimatschutzes, die Erhaltung
      geeigneter Verbindungen mit dem Stadtzentrum sowie die
      Förderung der Wohnqualität.
 
II.  Mitgliedschaft

§ 2. Die Aufnahme in den Verein erfolgt durch mündliche oder
      schriftliche Anmeldung beim Vorstand.
§ 3. Der jährliche Mitgliederbeitrag beträgt CHF 20.-- für eine
      Einzelperson bzw. CHF 40.-- für ein Ehepaar. 
§ 4. Der Austritt aus dem Verein kann auf Jahresende durch
      schriftliche Erklärung erfolgen. 

      Ausserdem kann der Vorstand jedes Mitglied ausschliessen,
      das dem Zweck des Vereins zuwiderhandelt oder seinen
      Jahresbeitrag nicht entrichtet. 
 
III.  Organisation
 
            A. Generalversammlung
 
§ 5. Die Generalversammlung, an welcher der Vorstand über 
      seine Tätigkeit und seine Rechnungsführung in den
      abgelaufenen Geschäftsjahren Bericht erstattet, findet in
      der Regel alle zwei Jahre statt.

      Ausserordentliche Generalversammlungen werden einberufen,
      sofern der Vorstand es für nötig erachtet oder falls 1/10  der
      Vereinsmitglieder unter Angabe der Gründe dem Vorstand
      ein entsprechendes Begehren einreicht.
 
§ 6. Die Kompetenzen der Generalversammlung sind:

  1. Die Abnahme der Jahresberichte und der Jahresrechnung.
  2. Die Festsetzung der Mitgliederbeiträge.
  3. Die Wahl des Vorstandes und der Rechnungsrevisoren.
  4. Beschlussfassung über die Statuten.
  5. Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins und die
      Liquidation Vereinsvermögens, wobei ein allfälliger Aktiven-
      überschuss an eine steuerbefreite Institution mit ähnlicher
      gemeinnütziger Zwecksetzung zu übertragen ist.

      Die Generalversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher
      Mehrheit der Stimmenden.
 
            B.  Vorstand
 
§ 7. Der Vorstand besteht aus 9-15 Mitgliedern und wird von der 
      ordentlichen Generalver-sammlung gewählt.  Wahl und
      Wiederwahl sind bis zum 70. Altersjahr möglich.

      Der Vorstand besteht aus Präsident/Präsidentin,
      Vizepräsident/Vizepräsidentin, Sekretär/ Sekretärin, 
      Kassier/Kassierin sowie aus 5-11 Beisitzern/Beisitzerinnen.
 
      Der Vorstand konstituiert sich selbst.

      Präsident/Präsidentin, Vizepräsident/ Vizepräsidentin,
      Sekretär/Sekretärin, Kassier/Kassierin führen die rechts-
      verbindliche Unterschrift des Vereins.

§ 8. Der Vorstand besorgt die laufenden Geschäfte des Vereins,
      vertritt seine Interessen nach aussen, gegenüber Behörden
      und Privaten und erstattet der ordentlichen General-
      versammlung Bericht über seine Tätigkeit.
 
            C.  Rechnungsrevisoren

§ 9. Die ordentliche Generalversammlung wählt aus der Mitte der
      Mitglieder zwei Rechnungs-revisoren/Rechnungsrevisorinnen
      und einen/eine Suppleanten/Suppleantin. Die Rechnungs-
      revisoren/Rechnungsrevisorinnen überprüfen die Rechnungs-
      führung des Vorstandes und er-statten der ordentlichen
      Generalversammlung hierüber Bericht.
 
IV.  Haftung
 
§ 10. Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet nur das Vereins-
        vermögen. Jede persönliche Haftung der Vereinsmitglieder
        ist – mit Ausnahme der Entrichtung des in § 3 festgesetzten
        Mitgliederbeitrages – ausgeschlossen.