Die vorliegenden Statuten wurden an der Generalversammlung vom 15.
Oktober 2004 genehmigt (Aenderung §3) Sie ersetzten diejenigen vom 11.
November 1994 mit Aenderung vom 22.11.2002 §3,6,10)).
S T A T U T E N
(Fassung vom 15. Oktober 2004)
I. Name, Sitz und Vereinszweck
§ 1. Unter dem Namen „Neutraler Quartierverein Bruderholz“
besteht in Basel ein Verein, der die Interessen der
Bewohnerinnen und Bewohner des Bruderholzplateaus
(Basel, Binningen, Bottmingen und Münchenstein) gegenüber
den Behörden und Privaten vertritt.
Der Verein bezweckt insbesondere die Wahrung des landschaft-
lichen und baulichen Charakters des Bruderholzplateaus im
Sinne eines wohlverstandenen Heimatschutzes, die Erhaltung
geeigneter Verbindungen mit dem Stadtzentrum sowie die
Förderung der Wohnqualität.
besteht in Basel ein Verein, der die Interessen der
Bewohnerinnen und Bewohner des Bruderholzplateaus
(Basel, Binningen, Bottmingen und Münchenstein) gegenüber
den Behörden und Privaten vertritt.
Der Verein bezweckt insbesondere die Wahrung des landschaft-
lichen und baulichen Charakters des Bruderholzplateaus im
Sinne eines wohlverstandenen Heimatschutzes, die Erhaltung
geeigneter Verbindungen mit dem Stadtzentrum sowie die
Förderung der Wohnqualität.
II. Mitgliedschaft
§ 2. Die Aufnahme in den Verein erfolgt durch mündliche oder
schriftliche Anmeldung beim Vorstand.
schriftliche Anmeldung beim Vorstand.
§ 3. Der jährliche Mitgliederbeitrag beträgt CHF 20.-- für eine
Einzelperson bzw. CHF 40.-- für ein Ehepaar.
Einzelperson bzw. CHF 40.-- für ein Ehepaar.
§ 4. Der Austritt aus dem Verein kann auf Jahresende durch
schriftliche Erklärung erfolgen.
Ausserdem kann der Vorstand jedes Mitglied ausschliessen,
das dem Zweck des Vereins zuwiderhandelt oder seinen
Jahresbeitrag nicht entrichtet.
schriftliche Erklärung erfolgen.
Ausserdem kann der Vorstand jedes Mitglied ausschliessen,
das dem Zweck des Vereins zuwiderhandelt oder seinen
Jahresbeitrag nicht entrichtet.
III. Organisation
A. Generalversammlung
§ 5. Die Generalversammlung, an welcher der Vorstand über
seine Tätigkeit und seine Rechnungsführung in den
abgelaufenen Geschäftsjahren Bericht erstattet, findet in
der Regel alle zwei Jahre statt.
Ausserordentliche Generalversammlungen werden einberufen,
sofern der Vorstand es für nötig erachtet oder falls 1/10 der
Vereinsmitglieder unter Angabe der Gründe dem Vorstand
ein entsprechendes Begehren einreicht.
seine Tätigkeit und seine Rechnungsführung in den
abgelaufenen Geschäftsjahren Bericht erstattet, findet in
der Regel alle zwei Jahre statt.
Ausserordentliche Generalversammlungen werden einberufen,
sofern der Vorstand es für nötig erachtet oder falls 1/10 der
Vereinsmitglieder unter Angabe der Gründe dem Vorstand
ein entsprechendes Begehren einreicht.
§ 6. Die Kompetenzen der Generalversammlung sind:
1. Die Abnahme der Jahresberichte und der Jahresrechnung.
2. Die Festsetzung der Mitgliederbeiträge.
3. Die Wahl des Vorstandes und der Rechnungsrevisoren.
4. Beschlussfassung über die Statuten.
5. Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins und die
Liquidation Vereinsvermögens, wobei ein allfälliger Aktiven-
überschuss an eine steuerbefreite Institution mit ähnlicher
gemeinnütziger Zwecksetzung zu übertragen ist.
Die Generalversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher
Mehrheit der Stimmenden.
1. Die Abnahme der Jahresberichte und der Jahresrechnung.
2. Die Festsetzung der Mitgliederbeiträge.
3. Die Wahl des Vorstandes und der Rechnungsrevisoren.
4. Beschlussfassung über die Statuten.
5. Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins und die
Liquidation Vereinsvermögens, wobei ein allfälliger Aktiven-
überschuss an eine steuerbefreite Institution mit ähnlicher
gemeinnütziger Zwecksetzung zu übertragen ist.
Die Generalversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher
Mehrheit der Stimmenden.
B. Vorstand
§ 7. Der Vorstand besteht aus 9-15 Mitgliedern und wird von der
ordentlichen Generalver-sammlung gewählt. Wahl und
Wiederwahl sind bis zum 70. Altersjahr möglich.
Der Vorstand besteht aus Präsident/Präsidentin,
Vizepräsident/Vizepräsidentin, Sekretär/ Sekretärin,
Kassier/Kassierin sowie aus 5-11 Beisitzern/Beisitzerinnen.
ordentlichen Generalver-sammlung gewählt. Wahl und
Wiederwahl sind bis zum 70. Altersjahr möglich.
Der Vorstand besteht aus Präsident/Präsidentin,
Vizepräsident/Vizepräsidentin, Sekretär/ Sekretärin,
Kassier/Kassierin sowie aus 5-11 Beisitzern/Beisitzerinnen.
Der Vorstand konstituiert sich selbst.
Präsident/Präsidentin, Vizepräsident/ Vizepräsidentin,
Sekretär/Sekretärin, Kassier/Kassierin führen die rechts-
verbindliche Unterschrift des Vereins.
§ 8. Der Vorstand besorgt die laufenden Geschäfte des Vereins,
vertritt seine Interessen nach aussen, gegenüber Behörden
und Privaten und erstattet der ordentlichen General-
versammlung Bericht über seine Tätigkeit.
Präsident/Präsidentin, Vizepräsident/ Vizepräsidentin,
Sekretär/Sekretärin, Kassier/Kassierin führen die rechts-
verbindliche Unterschrift des Vereins.
§ 8. Der Vorstand besorgt die laufenden Geschäfte des Vereins,
vertritt seine Interessen nach aussen, gegenüber Behörden
und Privaten und erstattet der ordentlichen General-
versammlung Bericht über seine Tätigkeit.
C. Rechnungsrevisoren
§ 9. Die ordentliche Generalversammlung wählt aus der Mitte der
Mitglieder zwei Rechnungs-revisoren/Rechnungsrevisorinnen
und einen/eine Suppleanten/Suppleantin. Die Rechnungs-
revisoren/Rechnungsrevisorinnen überprüfen die Rechnungs-
führung des Vorstandes und er-statten der ordentlichen
Generalversammlung hierüber Bericht.
Mitglieder zwei Rechnungs-revisoren/Rechnungsrevisorinnen
und einen/eine Suppleanten/Suppleantin. Die Rechnungs-
revisoren/Rechnungsrevisorinnen überprüfen die Rechnungs-
führung des Vorstandes und er-statten der ordentlichen
Generalversammlung hierüber Bericht.
IV. Haftung
§ 10. Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet nur das Vereins-
vermögen. Jede persönliche Haftung der Vereinsmitglieder
ist – mit Ausnahme der Entrichtung des in § 3 festgesetzten
Mitgliederbeitrages – ausgeschlossen.
vermögen. Jede persönliche Haftung der Vereinsmitglieder
ist – mit Ausnahme der Entrichtung des in § 3 festgesetzten
Mitgliederbeitrages – ausgeschlossen.










